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   BayObLG, 08.11.1973 - BReg. 3 Z 89/71   

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BayObLG, 08.11.1973 - BReg. 3 Z 89/71 (https://dejure.org/1973,6322)
BayObLG, Entscheidung vom 08.11.1973 - BReg. 3 Z 89/71 (https://dejure.org/1973,6322)
BayObLG, Entscheidung vom 08. November 1973 - BReg. 3 Z 89/71 (https://dejure.org/1973,6322)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1973, 298
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BayObLG, 23.03.2005 - 3Z BR 274/04

    Beurkundungskosten bei Verurteilung des Grundstückskäufers zur Abgabe der

    Veranlasser und damit Kostenschuldner ist derjenige, der die Tätigkeit des Notars in Anspruch genommen hat (vgl. BayObLGZ 1973, 298/299; SchlHOLG DNotZ 1994, 721/722).
  • OLG Zweibrücken, 13.09.2001 - 3 W 96/01

    Notarkostenbeschwerde; Bestimmung des Geschäftswerts bei Veräußerung einer

    Die Übernahme der Beurkundungskosten durch die Beteiligte zu 1) in Nr. 7 der notariellen Urkunde vom 25. Mai 2000 hat nicht zur Folge gehabt, dass der sonst Verpflichtete von seiner Zahlungspflicht befreit wird (BayObLGZ 1973, 298, 301; Rohs/Wedewer aaO § 3 Rdnr. 14).
  • BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 3 Z 70/89

    Zum Verhältnis von § 145 Abs. 1 S. 1 KostO zu § 145 Abs. 3 Kosto

    Der Auftrag zur Aushändigung kann ausdrücklich oder - wie im Falle des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostG - auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erteilt werden (BayObLGZ 1973, 298/302; 1979, 93/96).
  • BayObLG, 06.04.1979 - BReg. 3 Z 100/78

    Wer ist Kostenschuldner bei Aushändigung eines Urkundenentwurfs?

    Es kommt dabei maßgebend darauf an, ob das Verhalten dieses Beteiligten für den Notar als dem Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluß zuläßt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt ( BGHZ 36, 30 /33; OLG Köln JurBüro 1978, 418 ff.; vgl. auch BayObLGZ 1973, 298 / 302).
  • BayObLG, 11.05.1994 - 3Z BR 80/94

    Kostenhaftung in Grundbuchsachen

    Die in einem Rechtsgeschäft enthaltene Erklärung (hier § 23 der notariellen Urkunde), dass ein Beteiligter die Kosten übernehme, wirkt nach h.M. grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien selbst (BayObLGZ 1973, 298/301; BayObLG DNotZ 1985, 563/564; SchlHOLG JurBüro 1982, 429; Rohs/Wedewer aaO; Korintenberg § 3 Rn. 13; Göttlich/Mümmler KostO 11.Aufl. Stichwort "Kostenschuldner" S.732; Hartmann Kostengesetze 25.Aufl. § 3 KostO Rn. 5); unter welchen Voraussetzungen sie den Übernehmer möglicherweise auch gegenüber dem Notar zum Schuldner der Kosten machen kann (vgl. BayObLGZ 1984, 178/180), kann hier dahingestellt bleiben.
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